Der Internal Business Club e.V.

Mission

Alle Gründungsmitglieder des IBC - International Business Club e.V. verstehen sich als positive Beispiele einer gelungenen Integration.

Als Initiator und Förderer erfolgsversprechender und beispielhaft nachhaltiger Projekte will der IBC seine erworbenen Potenziale einbringen, sich engagieren und einen wertvollen, konstruktiven Beitrag zum Integrationsprozess leisten, damit dieser in der gesellschaftlichen Breite gelingt.

Der IBC versteht Integration als einen gesamtgesellschaftlichen Prozess, zu dem es gemeinsamer Anstrengungen aller gesellschaftlichen Gruppen bedarf. In der Erleichterung des vertikalen sozialen Aufstiegs und der Aufhebung exisitiender gesellschaftlicher Barrieren sehen wir unsere Hauptaufgabe und Verantwortung.

Der IBC will diese Prozesse mit den beteiligten Akteuren konstruktiv mitgestalten und eine aktive Rolle als kompetenter Partner und Brückenbauer einnehmen.

Daraus leiten wir unsere Handlungsmaxime „Gemeinsam. Gesellschaft. Gestalten.“ ab.

Vorstand

Präsident

Ali Riza Akyol

Vize-Präsident

Yalcin Yildiz

Schatzmeister

Nurettin Ertürk

Erweiterter Vorstand

Ceyda Aydin

Lisa Michajlova

Irem Yagcioglu

IBC Beirat

Der Beirat des IBC - International Business Club e.V. besteht aus Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Bildung und Kultur, die den Vereinsvorstand in wegweisenden Entscheidungen beraten. Der aktuelle IBC-Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

Georg Altenkamp

Schulleiter a.D. der Gesamtschule Berger Feld Gelsenkirchen

Prof. Dr. Bernd Kriegesmann

Präsident der Westfälischen Hochschule

Harald Lehmann

Schulleiter a.D. der Evangelischen Gesamtschule Gelsenkirchen

Dirk Niewöhner

Buchhandlung Kottmann

Helmut Weber

Juweilier Weber

Prof. Dr. Elmar Weiler

Rektor a. d. der Ruhr-Universität Bochum und Leibniz-Preisträger

Mitgliedschaft

Die Mitglieder setzen sich aus Personen zusammen, die akademische Grade tragen, unternehmerisch tätig sind und/oder sich in einem besonderen Maße gesellschaftlich-politisch engagieren.

Interessierte können über den Gaststatus mit der Zustimmung des Vorstandes als Mitglieder aufgenommen werden. Wenden Sie sich für nähere Informationen bitte über das Kontaktformular an uns.

Kooperationen

Es besteht eine Kooperation mit der IHK Gelsenkirchen, die den erfolgreichen Absolventen eine Praktikantenstelle anbietet.

Das USA-Stipendium wird in Zusammenarbeit mit dem Open Door International e.V. organisiert, der die Betreuung der SchülerInnen vor der Abreise in Deutschland sowie während dem Aufenthalt in den USA begleitet. Der deutsche Fußballnationalspieler Mesut Özil und die Bundesliga-Stiftung finanzieren jedes Jahr mehrere USA-Stipendien des IBC über ihren Integrationspaten Ilkay Gündogan.

Nähere Informationen finden Sie im Bereich USA-Stipendien.

Junior Academic Network

Junior Academic Network Als gemeinsamer Treffpunkt von Schülern, Studenten und jungen Menschen aus der akademischen Arbeitswelt beabsichtigt das IBC Junior Academic Network die Etablierung eines Netzwerkes als Kommunikations- und Beratungsplattform in akademischen Fragestellungen.

Mit Berufsberatungstagen sollen lokal die Kompetenzen von jungen und engagierten Menschen gefördert werden.

JAN Veranstaltungen

Monatlich findet mindestens ein reguläres Treffen des unter JAN-Mitgliedern statt. Zu diesen Treffen sind Gäste herzlichst willkommen. Da die Termine aber variieren, bitten wir um eine vorherige Kontaktaufnahme per Kontaktformular.

Bilder zu vergangen Veranstaltungen finden Sie in unserer Galerie.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen » I B C – International Business Club «, abgekürzt »IBC«. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer einzutragen und führt nach Eintragung den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen-Buer.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der gemeinnützige Zweck der Förderung von Völkerverständigung der unternehmerisch tätigen Personen unterschiedlicher Herkunft und Kultur, sowie die Förderung begabter Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten im Sinne einer Elitenförderung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Austausches und der Förderung der unternehmerischen Bildung, der Förderung internationaler Kultur und Kunst, insbesondere unter dem Aspekt der freien unternehmerischen Betätigung, und der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, einschließlich der Einrichtung einer Begegnungsstätte für internationale Unternehmer verwirklicht.

Der weitere Vereinszweck der Elitenförderung wird verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien an besonders begabte junge Menschen, sowie die alljährliche Preisvergabe an begabte junge Menschen für besondere, herausragende Leistungen verwirklicht. Die Förderung der jungen Talente geschieht insbesondere durch:

  1. Stipendien- und Preisvergabe,
  2. Netzwerkbildung der zu fördernden Personen,
  3. Kontakte mit Schulen und Bildungseinrichtungen zur Unterstützung der dortigen Förderung.
  4. Allgemeine Fortbildung durch Erfahrungsaustausch und Veranstaltungen zu bildungspolitischen Zielsetzungen. Die Förderung der unternehmerischen Bildung geschieht insbesondere durch:
  5. Fachliche Fortbildung durch Erfahrungsaustausch und Veranstaltungen zur modernen Unternehmensführung.
  6. Erweiterung der Kenntnisse politischer und sozialer Wirkzusammenhänge.
  7. Erweiterung der kulturellen Kompetenz der Mitglieder.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein umfaßt:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche, den Vereinszweck unterstützende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Aufnahme vorauszugehen hat eine Teilnahme der sich um die Mitgliedschaft bewerbenden Person als Gast an mehreren Veranstaltungen des IBC. Die Dauer der Bewerbungszeit bzw. die Anzahl der zu besuchenden Veranstaltungen als Voraussetzung der Mitgliedschaft legt der Vorstand fest. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den IBC oder die Förderung internationaler unternehmerischer Verständigung im Sinne des Vereinszwecks erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mit-gliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Mitgliederversammlung hat kein Vorschlagsrecht.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
  3. durch Ausschluß seitens des erweiterten Vorstandes
  4. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  5. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt,
  6. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Eine Erstattung gezahlter Mitgliederbeiträge erfolgt nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag. Außerordentliche Mitglieder sind von der regulären Beitragspflicht befreit, sie zahlen einen verminderten Anerkennungsbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des IBC teilzunehmen. Das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben, haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Ein verhindertes Mitglied kann im Einzelfall die Stimmrechtsausübung auf ein Vorstandsmitglied übertragen.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit in den Vereinsarbeitskreisen. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Mitarbeitspflicht befreit.

(4) Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist fällig und im Voraus zu zahlen spätestens am letzten Werktag des ersten Kalendermonats eines Jahres.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand umfasst sechs Mitglieder, von denen drei aus der Mentoringgruppe (Damengruppe) bestehen. Sollten sich weniger als drei Personen aus der Mentoringgruppe bereit erklären, im Vorstand tätig zu werden, dürfen andere Vereinsmitglieder sich für diese Plätze bewerben. Der/die Präsident/in, der/die Vizepräsident/in und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführende Vorstand. Drei weitere Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand. Dieser ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den IBC gerichtlich und außergerichtlich. Er ernennt besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für besondere Geschäfte, deren Aufgabenkreis von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass der Vorstand erweitert wird um eine Anzahl Beisitzer, die mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand bilden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in, vertreten.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Präsidenten. Den Beisitzern weist der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf besondere Aufgaben zu.

(5) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Gesamtabstimmung und Blockwahl sind bei der Vorstandswahl zulässig. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Anstelle von während der Amtszeit ausscheidenden Vorstandsmitgliedern bestimmt der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied im Wege der Kooptation. Das Ersatzmitglied bleibt bis zum Ende der regulären Amtszeit im Amt. Zum Vorstand gewählt werden kann auch, wer nicht Vereinsmitglied ist.

(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Entschädigung für den nachgewiesenen Aufwand. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit zusprechen.

(7) Der Vorstand haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit

(8) Zuständigkeit des Vorstands: Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben: (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses,
(e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
(f) Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
(g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die vom Vereinsregistergericht oder der Finanzverwaltung verlangt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Es entscheidet der Absendestempel. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes versendet wurde.

Der geschäftsführende Vorstand setzt die Tagesordnung fest. (2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein. (3) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Präsident/in, im Falle deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands in der Reihenfolge Vizepräsident/in, Schatzmeister/in. (4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten Vorstandes,
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muß.
  5. Einrichtung von Arbeitskreisen,
  6. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, wie z.B. eine Vergabeordnung,
  7. Jede Änderung der Satzung,
  8. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gegenzuzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

§ 12 Arbeitskreise

Die Mitgliederversammlung richtet Arbeitskreise ein, darunter der Vergabeausschuss und der Arbeitskreis für Veranstaltungen/Festivitäten. Die Arbeitskreise geben sich eine Geschäftsordnung, die von Vorstand zu genehmigen ist.

Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende/n und Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende ist dem Vorstand gegenüber für die Arbeit des Arbeitskreises rechenschaftspflichtig.

Der Vergabeausschuss ist zuständig für die im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vergabeordnung zu treffenden Entscheidungen über die Vergabe von Fördermitteln für Begabte. Vergabeentscheidungen sind vom Vergabeausschuss zu treffen mit Zweidrittel-Mehrheit.

Über die Beschlüsse der Arbeitskreise ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Arbeitskreises und einem weiteren Mitglied des Arbeitskreises zu unterzeichnen ist. Getroffene Beschlüsse sind dem Vorstand unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. Die Ausführung von Beschlüssen, die mit der Vergabe von Geldmitteln und Förderleistungen verbunden ist, obliegt dem Vorstand.

Gegen die Beschlüsse der Arbeitskreise hat der Vorstand ein Vetorecht, das innerhalb von drei Wochen auszuüben ist. Bei Ausübung des Vetorechtes ist ein Vermittlungsausschuss anzurufen, der die letzte Entscheidung trifft.

Der Vermittlungsausschuss wird gebildet aus dem Vorstand und einer gleichen Anzahl Mitgliedern des betreffenden Arbeitskreises, die dieser aus seiner Mitte wählt.

Satzungsänderungen können nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die zur Abstimmung gestellte Satzungsänderung muss zuvor in der Einladung zur Versammlung angekündigt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an UNICEF Deutschland mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gelsenkirchen, 06.11.2009